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Sachverhaltsanalyse & Dokumentenaufbereitung

E-Discovery & Sammelklagen 

In Zukunft wird es für Verbraucher deutlich einfacher, sich zusammenzuschließen und gemeinsame Interessen in Sammelklagen gegen Unternehmen vor Gericht zu vertreten. Dabei können Unternehmen gezwungen werden, Sachverhalte offenzulegen. IAV kann Ihnen dabei helfen.

IAV Service bei Sammelklagen

Sie stehen vor der Herausforderung interne Dokumente, bzw. Beweismittel offen legen zu müssen? Sie sind in Sorge, dass eine behördliche Abgabefrist nicht eingehalten werden kann?

Wir machen für Sie die notwendigen Unterlagen in Ihrem Unternehmen ausfindig, und arbeiten diese für Sie auf. Seit über 15 Jahren sind wir im Bereich Sachverhaltsanalyse und Dokumentenaufbereitung tätig und haben zahlreiche Kunden bei Sammelklagen mit unserem Service erfolgreich unterstützt.

Fragen Sie uns einfach und teilen Sie uns ihr Anliegen mit.

EU-Richtlinie: Möglichkeiten für Sammelklagen deutlich ausgeweitet

Bei ähnlich gelagerten Anliegen wird es den Verbrauchern durch die neue Rechtslage in Zukunft vereinfacht, sich zusammenzuschließen und gemeinsame Interessen gegen Ihr Unternehmen vor Gericht zu vertreten. Dabei kann ihr Unternehmen gezwungen werden, Sachverhalte offenzulegen.

Verbandsklageumsetzungsrichtliniengesetz (VRUG)

Mit dem Entwurf des Umsetzungsgesetzes Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) sollen qualifizierte Verbraucherverbände ermächtigt werden, Kollektivinteressen von Verbraucherinnen und Verbrauchern mit Verbandsklagen, namentlich Musterfeststellungsklagen und Abhilfeverfahren zugunsten der betroffenen Verbraucher:innen durchzusetzen.

Das Bundesjustizministerium plant, so die europäische Verbandsklagerichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG) in deutsches Recht zu übersetzen. Die einst festgesetzte Deadline 25.12.2022 konnte die Bundesrepublik Deutschland nicht einhalten.

Neu in Deutschland: Abhilfeklage kommt

Das VRUG basiert auf dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, (VDuG). Geplant ist, darin Verbandsklagen zu regeln. Das Gesetz bietet demnach auch die Möglichkeit zu Abhilfeklagen. Damit sollen kollektive Klagen auf Leistung möglich sein.

Zum Verständnis: bei einer Sammelklage werden Ansprüche gebündelt, die sich in nur einem Verfahren durchsetzen lassen.

Unternehmen und Verbraucherverbände dürfen klagen

Klagen dürfen Verbraucherverbände und qualifizierte Einrichtungen aus EU-Ländern. Sie können Ansprüche gleicher Art ab einer Zahl von 50 Verbrauchern gegen Unternehmer geltend machen. Gläubiger können auch kleine Unternehmen sein, die nicht mehr als EUR 10 Mio. Umsatz machen.

Verbandsklagen umfassen mehr als Verbraucherschutz

Gegenstand einer Verbandsklage können alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sein. Das bedeutet, dass der deutsche Gesetzesrahmen weit über den europäischen Verbraucherschutz hinausgeht.

Laut VDuG muss jede klageberechtigte Stelle Informationen zu geplanten und laufenden Verbandsklagen öffentlich zugänglich machen. Das kann z. B. online über die eigene Homepage erfolgen. Durch das VDuG wird es in Zukunft vermehrt Sammelklagen geben.

Offenlegungspflicht: Unternehmen müssen Beweismittel offenlegen

Neu ist auch, dass das Gericht verlangen kann, Beweismittel offenzulegen (z. B. Urkunden). Wird das missachtet, können Bußmittel von bis zu 250.000 Euro fällig werden.

Diese Verpflichtung gab es bisher nicht in zivilrechtlichen Verfahren. Beklagte Unternehmen sollten deshalb besonders wachsam sein.

Abhilfegrundurteil regelt Höhe der Entschädigung

Sollte es nicht von vornherein auf einen Vergleich hinauslaufen, ergeht ein sog. Abhilfegrundurteil. Das bedeutet: wenn die Klage erfolgreich ist, setzt das Gericht die Entschädigung fest.

Laut Abhilfegrundurteil hat ein verurteilter Unternehmer die Verpflichtung, einen kollektiven Gesamtbetrag zu bezahlen. Ein Sachwalter hat die Aufgabe, den vom Unternehmen ggf. bezahlten kollektiven Gesamtbetrag zu verwalten und an die berechtigten Verbraucher auszuzahlen.

Musterfeststellungsklage bleibt erhalten

Die Musterfeststellungsklage bleibt erhalten und wird in das VDuG integriert. Das VDuG soll künftig alle Verbandsklagen regeln.

VRUG beinhaltet neuen § 204a in BGB

Durch das Inkrafttreten des VRUG ergeben sich viele Neuerungen. Zu den wichtigsten gehört, dass im BGB ein neuer § 204a eingefügt wird. Hier ist der Umfang der Verjährungshemmung einer Verbandsklage geregelt.

Wichtig ist auch, dass in Zukunft im Rahmen von § 10 UWG eine wettbewerbsrechtliche Gewinnabschöpfung bereits bei grober Fahrlässigkeit und nicht nur bei Vorsatz möglich ist.

Warum IAV?

Wir sind für Sie da! Vor Ort oder remote.

  • Seit über 15 Jahren sind wir im Bereich Sachverhaltsanalyse und Dokumentenaufbereitung tätig und haben zahlreiche Kunden bei (Gerichts-)Verfahren mit unserem Service der eDiscovery erfolgreich unterstützt.
  • Wir erstellen technische Sachverständigengutachten zur besseren Klarstellung der Zusammenhänge.
  • Bedarfsgerecht kommen unsere Expertinnen und Experten für Sie aus den Bereichen Engineering, IT und Fremdsprachen zum Einsatz.
  • Wir stellen Ihnen die Serverhardware und geeignete Software zur Verfügung.
  • Mit mehr als 7.600 Mitarbeitenden ist IAV weltweit vertreten und kann Sie in allen wichtigen Märkten unterstützen